Barrierefreiheit
Die Barrierefreiheit stellt sicher, dass auch Menschen mit Einschränkungen die Anwendung nutzen können.
Seit Ende Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Es setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Konkret heißt das: Alternativtexte für Bilder, ausreichende Kontraste und Bedienbarkeit ohne Maus.
Für DiGAs ergeben sich die Anforderungen an die Barrierefreiheit jedoch vor allem aus der DiGAV, die Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung, welche DiGAs gesetzlich zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet.
Als Anforderungen im Abschnitt Nutzerfreundlichkeit der DiGAV steht die Barrierefreiheit:
- Für die Zielgruppe intuitiv bedienbar und einfach erlernbar
- Bedienhilfen für Menschen mit Einschränkungen enthalten oder die Bedienhilfen der genutzten Plattform werden unterstützt
- Die Designvorgaben (Usability Styleguides) von Plattformen sollten von Hersteller*innen beachtet werden
Beispiele für die Barrierefreiheit einer Anwendung sind: Bilder und Grafiken eine Textbeschreibung vorweisen, die ein Screenreader vorlesen kann, ausreichende Farbkontraste, flexible Textgröße, Untertitel von Videos etc.
Unterschied zu User Experience (UX)
UX ist das gesamte Erlebnis dahinter, vom ersten Kontakt bis zur letzten Interaktion. Eine App kann ein gut aussehendes UI haben und trotzdem eine schlechte UX, wenn die Abläufe umständlich sind. Für Hersteller*innen einer DiGA zählt am Ende fast immer die UX, da eine schlechte UX zu Abbrüchen führt und damit Studienergebnisse zu positiven Versorgungseffekten schwächt. Das UI ist nur ein Baustein davon, aber sehr relevant für die Zufriedenheit der Nutzer*innen mit der Anwendung.