Software als Medizinprodukt nach MDR

Software als Medizinprodukt nach MDR klassifizieren
Nicht jede Gesundheits-App ist automatisch ein Medizinprodukt. Hier beginnt in vielen Projekten bereits die Unsicherheit. Zwei Softwarelösungen können funktional ähnlich wirken und regulatorisch trotzdem an ganz unterschiedlichen Stellen landen: Das eine bleibt noch ein digitales Gesundheitsprodukt, das andere ist plötzlich Software als Medizinprodukt nach MDR, also Medizinproduktesoftware (“MDSW”).
Die MDR (Medical Device Regulation, EU 2017/745) ist die europäische Verordnung, die seit Mai 2021 verbindlich regelt, welche Anforderungen Medizinprodukte erfüllen müssen, bevor sie in der EU auf den Markt kommen dürfen: Von der Klassifizierung über klinische Bewertung bis zur Marktüberwachung.
Wer bei der Einordnung sofort über Klasse I, IIa oder IIb spricht, greift meist zu früh vor. Vor der Klassifizierung steht erst die Frage, ob die Software überhaupt unter die MDR fällt. Erst wenn diese Qualifizierung sauber geklärt ist, lässt sich die passende Risikoklasse bestimmen.
Die Zulassungsfrage sollte nicht beiläufig geklärt werden, denn die Einordnung wirkt oft schon früh auf Produktdefinition, Claims, Dokumentation, Aufwand, Zeitplan und Budget.
Wann Software oder Apps nach MDR
überhaupt als Medizinproduktesoftware gelten
Software gilt dann als Medizinproduktesoftware, wenn der Hersteller sie für einen medizinischen Zweck im Sinn der MDR bestimmt. Nicht der Gesundheitsbezug allein entscheidet, sondern die medizinische Zweckbestimmung.
Genau hier liegt der Punkt, an dem viele Diskussionen schief starten. Eine App kann sich mit Gesundheit, Prävention oder Versorgung beschäftigen und trotzdem nicht unter die MDR fallen. Umgekehrt kann eine eher unscheinbare Funktion regulatorisch relevant werden, sobald sie medizinische Aussagen trifft oder klinische Entscheidungen mitprägt. Die MDCG 2019-11 Rev. 1 beschreibt diese Grundlogik sehr klar: Erst die medizinische Zweckbestimmung macht aus Software eine echte Medical Device Software im Sinn der MDR (1).
Warum die Zweckbestimmung den Ausschlag gibt
Die Zweckbestimmung ist der rote Faden der Einordnung. Sie beantwortet nicht nur, was die Software technisch leisten kann, sondern wofür sie vom Hersteller bestimmt ist.
Das klingt zunächst nach einem formalen Satz für die Dokumentation. In der Praxis hängt daran aber fast alles.
Eine Anwendung, die Daten speichert und übersichtlich darstellt, ist regulatorisch etwas anderes als eine medizinische Software, die Daten bewertet und daraus diagnostische oder therapeutische Schlüsse ableitet. Dieselbe technische Basis kann deshalb zu einer anderen Einordnung führen, sobald sich die beanspruchte medizinische Funktion ändert.
Wichtig ist auch, dass die Zweckbestimmung nicht isoliert in einem Dokument lebt. Sie zeigt sich in der Produktbeschreibung, in Claims, in der Oberfläche, in der IFU und in der Vermarktung. Genau dort wird die Zweckbestimmung einer Software als Medizinprodukt in der Praxis sichtbar. Die MDCG 2019-11 Leitfaden-Logik greift diese Gesamtschau ausdrücklich auf, und auch das BfArM stellt sie an den Anfang der regulatorischen Bewertung (1,2).
Gerade für Produktteams ist das oft der eigentliche Aha-Moment. Die Frage lautet nicht nur: Was haben wir gebaut? Sie lautet: Was versprechen wir medizinisch mit diesem Produkt? Wer tiefer in diese Grundfrage einsteigen möchte, findet in unserem Beitrag zu Software as a Medical Device eine passende Ergänzung.

Welche Software typischerweise nicht unter die MDR fällt
Reine Dokumentation, Archivierung, organisatorische Unterstützung oder allgemeines Wellness-Tracking reichen in der Regel nicht aus, um Software als Medizinprodukt nach MDR relevant zu machen.
Das heißt nicht, dass solche Produkte regulatorisch immer sicher außerhalb liegen. Pauschale Aussagen greifen auch hier zu kurz. Trotzdem gibt es typische Konstellationen, die meist nicht unter die MDR fallen: eine Terminlogik, eine Kommunikationsfunktion, eine reine Datenablage oder Lifestyle-Funktionen ohne medizinische Zwecksetzung. Auch eine App, die nur Symptome oder Gewohnheiten erfasst, ist noch nicht automatisch Medizinproduktesoftware.
Spannend wird es dort, wo aus Anzeige oder Dokumentation eine inhaltliche Bewertung wird. Ein Symptomtagebuch, das Einträge speichert, liegt anders als eine Anwendung, die aus denselben Daten ein Krankheitsrisiko ableitet. Genau an dieser Grenze trennt sich gesundheitsnahe Software von MDSW. Die MDCG 2019-11 Rev. 1 grenzt diese Fälle bewusst so ab, damit nicht jede digitale Gesundheitslösung vorschnell als Medizinprodukt betrachtet wird (1).
Warum App, Webanwendung oder Cloud-Lösung regulatorisch nichts vorentscheiden
Die Bereitstellungsform entscheidet nicht über die regulatorische Einordnung. Entscheidend bleibt, welche medizinische Funktion die Software erfüllen soll.
Ob eine Lösung als App, Webanwendung, Plattform oder Cloud-Service bereitgestellt wird, ist für die Grundfrage zunächst zweitrangig. Software als Medizinprodukt nach MDR kann auf ganz unterschiedlichen technischen Wegen ausgeliefert werden.
Dasselbe gilt für softwarebasierte Gesamtsysteme. Eine cloudgestützte Anwendung kann also genauso Medizinproduktesoftware sein wie eine lokal installierte Lösung. Hier lohnt sich für den Gesamtzusammenhang auch der Blick auf unseren Beitrag Digital Health verstehen.

Wie die MDR die Klassifizierung von Software als Medizinprodukt regelt
Wenn die Qualifizierung steht, beginnt die eigentliche Klassifizierung. Dann geht es um Anhang VIII der MDR und um die Frage, welche Risikoklasse für das konkrete Produkt passt.
Für die meisten Softwareprodukte ist dabei die MDR-Regel 11 für Software der zentrale Bezugspunkt.
Für die Klassifizierung von Software unter der MDR sind vor allem vier Punkte maßgeblich: die medizinische Funktion, die Art der bereitgestellten Information, ihre klinische Relevanz und die möglichen Folgen von Fehlentscheidungen. Aus diesem Zusammenspiel ergibt sich die passende Risikoklasse.
Warum nach der Qualifizierung die eigentliche Klassifizierung beginnt
Qualifizierung und Klassifizierung sind zwei getrennte Schritte. Erst wird geprüft, ob Software überhaupt unter die MDR fällt. Danach wird die passende Klasse bestimmt.
Diese Trennung ist wichtig, weil sie in vielen Projekten zu früh vermischt wird. Wer sofort nur auf die Risikoklasse schaut, verliert oft die eigentliche Grundlage aus dem Blick.
Erst wenn klar ist, dass eine Software als Medizinprodukt nach MDR relevant ist, lässt sich die Klassifizierung von Software-Medizinprodukten belastbar begründen. Das BfArM beschreibt die Zuordnung zu einer Risikoklasse entsprechend als Aufgabe des Herstellers auf Basis der gesetzlichen Vorgaben (3).
Wann Software für diagnostische und therapeutische Entscheidungen unter Regel 11 fällt
Die MDR-Regel 11 für Software greift vor allem bei Software für diagnostische Entscheidungen und bei Software für therapeutische Entscheidungen.
Sobald eine Anwendung Informationen bereitstellt, die für Diagnose oder Therapie verwendet werden, wird Regel 11 relevant.
Der entscheidende Punkt ist dann nicht nur, dass eine Information ausgegeben wird, sondern wie klinisch tragend diese Information ist.
Stellt die Software Informationen bereit, die für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen herangezogen werden, greift regelmäßig die Logik von Regel 11. Welche Klasse daraus folgt, hängt dann vor allem von der Tragweite möglicher Fehlentscheidungen ab.
Wenn eine Fehlentscheidung zu einer schweren Verschlechterung des Gesundheitszustands oder zu einem chirurgischen Eingriff führen könnte, kommt Klasse IIb in Betracht. Reicht das mögliche Schadensbild bis zu Tod oder irreversibler Verschlechterung, kann Klasse III einschlägig sein. Genau diese Staffelung ist in Regel 11 angelegt und wird im MDCG 2019-11 Leitfaden näher erläutert (1).
Für die Praxis hilft oft eine einfache Kontrollfrage: Wie gravierend wäre es, wenn die Software falsch liegt und sich jemand darauf verlässt? An diesem Punkt wird die klinische Bedeutung meist schneller greifbar als über jede abstrakte Klassendefinition.
Warum es nicht reicht, nur Regel 11 zu lesen
Regel 11 ist für die Risikoklasse einer Software als Medizinprodukt zentral, aber nicht der einzige Anker.
Anhang VIII der MDR muss insgesamt mitgedacht werden. Das gilt besonders dann, wenn Software ein anderes Medizinprodukt steuert, beeinflusst oder Teil eines größeren Systems ist.
Hinzu kommt die Grundregel der MDR, dass bei mehreren anwendbaren Regeln die strengere Einstufung maßgeblich sein kann. Die MDCG 2019-11 Rev. 1 weist ausdrücklich auf diese Systematik hin (1).
Für Teams in der Produktentwicklung ist das nicht nur eine juristische Feinheit. Wer die Prüfung zu eng auf Regel 11 zuschneidet, riskiert eine Einordnung, die später bei Dokumentation, Audit oder Benannter Stelle nicht sauber belegbar ist. Genau an dieser Stelle lohnt sich oft eine frühe Abstimmung mit Regulatorik & Qualitätsmanagement
Wann Software zur Überwachung physiologischer Prozesse MDR-relevant wird
Auch Software zur Überwachung physiologischer Prozesse kann unter Regel 11 fallen. Ausschlaggebend ist, wie kritisch die überwachten Werte im Versorgungskontext sind.
Nicht jede Monitoring-Funktion führt automatisch in eine hohe Klasse. Allgemeines Tracking ist etwas anderes als klinisch relevantes Monitoring.
Eine Anwendung, die Bewegungsdaten oder Schlafmuster abbildet, liegt anders als eine Lösung, die vitale physiologische Parameter überwacht und deren Output ein rechtzeitiges Handeln ermöglichen soll.
Hier kommt es stark auf die mögliche Gefährdung bei Fehlern oder ausbleibender Reaktion an. Werden vitale Parameter überwacht und kann eine relevante Veränderung eine unmittelbare Gefahr für Patient*innen auslösen, rückt Klasse IIb näher. Die MDCG nennt als Beispiele unter anderem Atmung, Herzfrequenz, Blutdruck, Blutgase, Körpertemperatur oder zerebrale Funktionen (1).

Dieselben Daten – eine völlig andere regulatorische Realität. Die Grenze zwischen gesundheitsnaher Software und MDSW liegt nicht im Datenpunkt, sondern in dem, was die Software daraus macht. Quelle: MDCG 2019-11 Rev. 1.
Wann Klasse I, IIa, IIb oder III in Betracht kommen
Klasse I bleibt für Software möglich, sofern weder die Fallgruppen von Regel 11 noch andere anwendbare Regeln zu einer höheren Einstufung führen.
Sie kommt typischerweise dort in Betracht, wo weder eine klinisch relevante Entscheidungsunterstützung noch ein kritisches Monitoring vorliegt. Sobald Software Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen liefert, ist Klasse-IIa-Software nach MDR oft der Ausgangspunkt. Steigt das Schadenspotenzial deutlich, kann Klasse-IIb-Software nach MDR relevant werden.
Bei potenziell lebensbedrohlichen oder irreversiblen Folgen kommt Klasse-III-Software nach MDR in den Blick.
Wichtig ist, diese Klassen nicht wie starre Etiketten zu behandeln. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Produkt, Setting und regulatorischer Einordnung. Schon kleinere Änderungen an Claim, Nutzerkreis oder Versorgungskontext können die Bewertung verschieben.
Welche regulatorischen Folgen sich aus Klasse I, IIa, IIb oder III ergeben
Die Risikoklasse hat direkte Folgen für Entwicklungsaufwand, Konformitätsbewertung und Marktzugang. Sie ist keine Randnotiz in der Dokumentation.
Gerade in frühen Projektphasen wirkt diese Einordnung oft noch abstrakt. Später wird sie sehr konkret. Sie beeinflusst, welche Nachweise erforderlich sind, wie tief die technische Dokumentation gehen muss und ob eine Benannte Stelle eingebunden werden muss.
Was die Risikoklasse praktisch für Hersteller verändert
Mit der Risikoklasse verändert sich der regulatorische Pfad des Produkts. Das betrifft Aufwand, Rollenverteilung und Zeitplanung.
Das BfArM beschreibt die Risikoklasse ausdrücklich als wesentlichen Faktor für das Konformitätsbewertungsverfahren (3). Für Klasse-I-Produkte ist dieses Verfahren in bestimmten Fällen ohne Beteiligung einer Benannten Stelle möglich. Ab höheren Klassen ist die Drittprüfung vorgeschrieben. Für Hersteller*innen bedeutet das: Die Risikoklasse wirkt auf die gesamte Projektorganisation, nicht nur auf Regulatory Affairs.
Warum der Aufwand ab Klasse IIa meist deutlich steigt
Ab Klasse IIa verändert sich der Projektmodus meist spürbar. Nicht nur Prüftiefe und Dokumentationsanforderungen steigen, sondern auch die Anforderungen an Überwachung nach dem Inverkehrbringen, Änderungsmanagement und laufende Nachweisführung erhöhen sich.
Das heißt, sobald eine Benannte Stelle beteiligt ist, müssen Zweckbestimmung, Risikobetrachtung, Dokumentation und Nachweislogik konsistent zusammenpassen. Punkte, die intern noch als vorläufig funktionieren, halten einer externen Prüfung oft nicht mehr stand. Wer diesen Schritt zu spät mitdenkt, arbeitet später häufig unter Druck nach.
Warum die Klassifizierung früh in die Produktplanung gehört
Die Klassifizierung von Software-Medizinprodukten gehört in die frühe Produktdefinition.
Wenn die Einordnung erst spät sauber gezogen wird, passen Claims, Funktionslogik und regulatorische Argumentation oft nicht mehr richtig zusammen. Dann müssen Teams parallel an Produkttexten, Feature-Zuschnitt, Risikoanalyse und Nachweisen arbeiten. Genau deshalb lohnt sich ein früher, nüchterner Blick auf die regulatorische Tragweite. Dazu passt auch unser Beitrag MVP vs. MLP in Digital Health ebenso wie der Beitrag zum Zusammenführen der Softwareanforderungen.
Welche typischen Denkfehler bei Software-Medizinprodukten immer wieder auftreten
Die meisten Fehler entstehen nicht beim Lesen des Gesetzestextes, sondern bei der Übersetzung in den Produktalltag.
Wellness- oder Lifestyle-App vs. medizinische Software
Eine Wellness-App ist nicht automatisch medizinische Software oder Software als Medizinprodukt nach MDR.
Das ändert sich aber schnell, sobald aus allgemeinem Gesundheitsbezug eine medizinische Aussage wird.
Eine Anwendung zur Erfassung von Schlaf, Aktivität oder Stimmung kann außerhalb der MDR liegen. Beansprucht dieselbe Anwendung jedoch, Krankheitsrisiken zu bewerten oder therapeutische Empfehlungen zu unterstützen, sieht die Einordnung anders aus. Der Unterschied liegt nicht im Interface, sondern in der medizinischen Funktion, die der Hersteller mit dem Produkt verbindet.
Reine Informationsdarstellung vs. klinisch relevante Informationsverarbeitung
Die Grenze zwischen Anzeige und Bewertung ist in der Praxis besonders wichtig.
Ein Dashboard, das Werte sammelt und übersichtlich darstellt, ist regulatorisch anders zu bewerten als eine Software, die diese Werte interpretiert, priorisiert oder klinisch relevante Schlüsse vorbereitet. Genau hier entstehen viele Missverständnisse, weil die Oberfläche ähnlich bleibt, die innere Logik des Produkts sich aber bereits verschoben hat.
Allgemeines Tracking vs. kritisches Monitoring
Allgemeines Tracking klingt oft harmlos. Kritisches Monitoring ist etwas anderes.
Eine App, die Trainings- oder Alltagsdaten darstellt, ist nicht automatisch Software als Medizinprodukt nach MDR im engeren Sinn. Sobald aber vitale physiologische Parameter überwacht werden und Fehler unmittelbare Folgen haben können, verändert sich die regulatorische Bewertung erheblich.
Warum ähnliche Produkte trotzdem unterschiedlich klassifiziert sein können
Ähnliche Features führen nicht automatisch zur gleichen Risikoklasse.
Zweckbestimmung, Nutzerkreis, klinischer Kontext und potenzieller Schaden im Fehlerfall wirken direkt auf die Einordnung. Zwei Produkte können fast gleich aussehen und regulatorisch dennoch verschieden bewertet werden. helfen Wettbewerbsvergleiche nur begrenzt, solange nicht klar ist, welche medizinische Rolle das jeweilige Produkt tatsächlich beansprucht. Wer hier früher sauber hinschaut, vermeidet viele der klassischen Annahmefehler in der Entwicklung digitaler Lösungen. Passend dazu lohnt sich auch unser Beitrag zu den 5 häufigsten Fehlern bei der Entwicklung einer Digital Health-Lösung.
Warum Bornholdt Lee der richtige Partner ist
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FAQs
Software gilt dann als Medizinprodukt, wenn der Hersteller einen medizinischen Zweck festlegt. Maßgeblich ist also die Zweckbestimmung, nicht bloß der allgemeine Gesundheitsbezug.
Die Qualifizierung klärt, ob die Software überhaupt unter die MDR fällt. Die Klassifizierung ordnet die Software anschließend einer Risikoklasse zu.
Regel 11 greift vor allem bei Software, die diagnostische oder therapeutische Entscheidungen unterstützt oder physiologische Prozesse überwacht. Die konkrete Klasse hängt von der klinischen Relevanz und vom möglichen Schaden bei Fehlern ab.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Klasse I ist weiterhin möglich, wenn die Software weder eine klinisch relevante Entscheidungsunterstützung noch ein kritisches Monitoring übernimmt.
Weil an ihr fast die gesamte Einordnung hängt. Sie beeinflusst, ob die MDR greift, welche Risikoklasse in Betracht kommt und wie Claims, Nachweise und Dokumentation aufgesetzt werden müssen.
Weil sie Planung, Aufwand, Ressourcen und Marktzugang früh mitprägt. Wer die Einordnung spät sauber zieht, muss oft an mehreren Stellen gleichzeitig nacharbeiten.
- MDCG 2019-11 Rev. 1: Guidance on Qualification and Classification of Software in Regulation (EU) 2017/745 – MDR and Regulation (EU) 2017/746 – IVDR., European Commission – Medical Device Coordination Group (MDCG) (17. Juni 2025):
https://health.ec.europa.eu/latest-updates/update-mdcg-2019-11-rev1-qualification-and-classification-software-regulation-eu-2017745-and-2025-06-17_en (Abgerufen: Juni 2026) - Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (Medical Device Regulation – MDR). Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (05. April 2017, In Kraft seit 26. Mai 2021)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R0745 (Abgerufen: Juni 2026) - Feststellung des rechtlichen Status und Klassifizierung von Software als Medizinprodukt – Orientierungshilfe für Standalone-Software und Apps, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Feststellung-rechtlicher-Status-und-Klassifizierung/_artikel.html (Abgerufen: Juni 2026)














