DiGA Fast Track verständlich erklärt

DiGA Fast Track verständlich erklärt: Ablauf, Fristen und Stolpersteine
„Fast Track“ klingt nach Tempo. Nach einem klaren Korridor, der dich in drei Monaten ins DiGA-Verzeichnis bringt. Wer das glaubt, plant an der Realität des Verfahrens vorbei — und das ist keine Kleinigkeit, sondern einer der häufigsten und teuersten Denkfehler im gesamten DiGA-Prozess.
Der DiGA Fast Track ist das gesetzlich vorgesehene Verfahren des BfArM nach § 139e SGB V zur Aufnahme einer digitalen Gesundheitsanwendung in das DiGA-Verzeichnis (1). Die drei Monate, über die so viel gesprochen wird, beschreiben nur die gesetzliche Prüfzeit des BfArM und auch die beginnt nicht mit dem Absenden deines Antrags, sondern erst dann, wenn deine Unterlagen vollständig und formal korrekt vorliegen (2). Was davor liegt, wie Produktentwicklung, Evidenzstrategie, Datenschutzumsetzung, Studienplanung, interne Abstimmung, kann ein Vielfaches dieser Zeit kosten. Genau deshalb lohnt es sich, das Verfahren wirklich zu verstehen, bevor du es angehst.
Kurz erklärt
Der DiGA Fast Track ist kein allgemeines Zulassungsverfahren im lockeren Sprachgebrauch, sondern das BfArM-Verfahren zur Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis.
Die dreimonatige Bewertungsfrist beginnt erst mit Eingang der vollständigen, formal korrekten Unterlagen — nicht mit dem ersten Entwurf deines Antrags (1,2).
Bei der vorläufigen Aufnahme darf der positive Versorgungseffekt noch im Erprobungszeitraum nachgewiesen werden. Für die dauerhafte Aufnahme muss dieser Nachweis bereits vorliegen. Für Risikoklasse IIb ist eine vorläufige Aufnahme derzeit nicht vorgesehen (1,).
Viele Verfahren scheitern nicht an einem einzelnen fehlenden Dokument, sondern an einer Kombination aus falschem Antragstyp, zu schwacher Evidenz, unrealistischer Zeitplanung und zu spät geklärten Qualitätsanforderungen (1,2).

Was der DiGA Fast Track ist — und für wen er wirklich relevant ist
Das DiGA-Verzeichnis ist der Zugangspunkt zur GKV-Erstattungsfähigkeit für digitale Gesundheitsanwendungen. Das BfArM prüft im Fast-Track-Verfahren, ob deine Anwendung die Anforderungen für die Aufnahme erfüllt.(1,2). Es geht also nicht um eine Marktzulassung im klassischen Sinne, sondern um eine sehr spezifische regulatorische Hürde mit eigenen Spielregeln.
Was mit „Fast Track“ tatsächlich gemeint ist
„Fast“ bezieht sich auf die Behördenseite — auf die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungszeit des BfArM, nicht auf deine Gesamtprojektlaufzeit.(1,) Das Verfahren kann auf BfArM-Seite klar strukturiert ablaufen und sich für dich trotzdem endlos anfühlen, weil alles, was vor dem eigentlichen Antrag liegt, allein in deiner Verantwortung liegt: Produktreife, regulatorische Dokumentation, Evidenzkonzept, Datenschutz, Studiendesign, Schnittstellenklärung. In begründeten Einzelfällen kann die dreimonatige Frist um bis zu drei weitere Monate verlängert werden.(2) Wer das nicht einplant, verliert an Stellen Zeit, die sich später nur schwer wieder aufholen lässt. Der DiGA Fast Track ist keine Abkürzung. Er ist ein beschleunigtes Prüfverfahren mit sehr hohem Vorbereitungsanspruch.
Für welche Anwendungen das Verfahren relevant ist
Nicht jede Gesundheits-App ist automatisch eine DiGA im Sinne des Verfahrens. Der Fast Track richtet sich ausschließlich an Hersteller*innen, die eine Anwendung ins DiGA-Verzeichnis aufnehmen lassen wollen und dafür die Anforderungen aus SGB V, DiGAV und den BfArM-Auslegungshinweisen erfüllen. (1,3). Bei Produkten mit komplexem Versorgungskontext, Telemonitoring-Anteilen oder unklarer Rollenverteilung zwischen Software und Leistungserbringenden sollte die DiGA-Eignung frühzeitig und sorgfältig geprüft werden und nicht nebenbei.
Was vor dem DiGA-Antrag wirklich belastbar vorliegen muss
Der Antrag ist nicht dein Projektstart. Er ist der Punkt, an dem zentrale Grundlagen bereits stehen müssen — nicht in Ansätzen, sondern wirklich (1). Wer erst mit dem Antrag beginnt zu sortieren, was Produkt, Evidenz und regulatorische Anforderungen miteinander verbindet, verliert Zeit an Stellen, die später nur noch schwer zu korrigieren sind.
Produktreife, regulatorische Reife und Antragsreife müssen zusammenpassen
Eine DiGA kann nur dann tragfähig in den Fast Track gehen, wenn die Anwendung nicht nur funktioniert, sondern auch im Versorgungskontext sauber beschrieben, regulatorisch eingeordnet und prozessual abgesichert ist.(1).
Das betrifft die Zweckbestimmung genauso wie die konkrete Nutzungssituation, die Rolle von Ärztinnen oder Psychotherapeutinnen, Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit, Qualität und Interoperabilität.
Wer hier noch mit Annahmen arbeitet, hat keinen tragfähigen Antrag — auch wenn das Dokument formal vollständig aussieht.
Ein formal eingereichter Antrag ist noch kein belastbar vorbereiteter Antrag. Das ist ein Unterschied, der im Verfahren sichtbar wird.
Was vor Antragstellung wirklich stehen sollte
Vor dem Antrag sollten fünf Dinge wirklich feststehen: der passende Antragstyp, eine saubere Evidenzstrategie, vollständige Unterlagen, eine klare Produktlogik im Versorgungskontext und eine realistische Fristen- und Studienplanung (1).
Das BfArM macht deutlich, dass Hersteller*innen schon vor Antragstellung entscheiden müssen, ob eine vorläufige oder eine dauerhafte Aufnahme beantragt wird.(2). Diese Entscheidung hängt stark davon ab, ob bereits eine geeignete Studie zum Nachweis positiver Versorgungseffekte vorliegt.
Eine noch nicht abgeschlossene Studie reicht für die dauerhafte Aufnahme nicht aus (1).
Für die vorläufige Aufnahme gilt: Die DiGA muss bei Antragstellung bereits alle Anforderungen aus den §§ 3 bis 6 DiGAV erfüllen (5). Nur der Nachweis des positiven Versorgungseffekts darf noch im Erprobungszeitraum nachgereicht werden. Dafür braucht es unter anderem eine systematische Datenauswertung und ein Evaluationskonzept, das von einer herstellerunabhängigen wissenschaftlichen Institution erstellt wurde (1).
Was bei Risikoklasse IIa und IIb zusätzlich wichtig ist
Bei IIa und IIb muss das Konformitätsbewertungsverfahren unter Einbezug einer Benannten Stelle zum Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen sein (6).
Bei IIb kommt hinzu, dass die Anwendung regelhaft in Verkehr gebracht worden sein muss — und dass eine vorläufige Aufnahme derzeit nicht vorgesehen ist. Hersteller*innen müssen hier bei Antragstellung bereits Ergebnisse einer Studie zum Nachweis eines medizinischen Nutzens vorlegen (1,4).
Gerade in diesen Konstellationen lohnt sich ein früher Reality-Check. Aber nicht am Schreibtisch, sondern mit jemandem, der Risikoklasse, Evidenzstand und Antragstyp gemeinsam bewertet.
Wie der DiGA Fast Track Schritt für Schritt abläuft
Der Ablauf folgt einer klaren Reihenfolge: Antrag, Eingangsprüfung, Beginn der Bewertungsfrist, inhaltliche Prüfung, Bescheid. Die eigentliche Bewertungszeit startet erst, wenn die Unterlagen vollständig und formal korrekt vorliegen (1,2).
Antragstellung und Eingangsprüfung
Nach Einreichung des Antrags prüft das BfArM zunächst die formale Vollständigkeit. Du erhältst in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen eine Rückmeldung (2). Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt das BfArM den Eingang und teilt das relevante Eingangsdatum mit. Sind sie unvollständig, fordert das BfArM die fehlenden Angaben nach — mit einer Frist von bis zu drei Monaten. Liegen danach keine vollständigen Unterlagen vor, wird der Antrag abgelehnt (1,2).
Beginn der eigentlichen Bewertungsfrist
Die dreimonatige Bewertungsfrist beginnt nicht mit dem Absenden deines Antrags, sondern erst mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (1,2).
Das klingt wie ein Detail, ist aber in der Praxis einer der häufigsten Gründe, warum ein Verfahren länger dauert als geplant. Ein Antrag, der früh eingereicht, aber erst Wochen später formal vervollständigt wird, verschiebt den Start der eigentlichen Bewertungszeit — ohne dass das BfArM irgendetwas falsch macht.
Was während der Bewertung geprüft wird
Das Prüfverfahren beschränkt sich nicht auf den positiven Versorgungseffekt. Das BfArM prüft nach dem DiGA-Leitfaden die geforderten Produkteigenschaften — vom Datenschutz bis zur Benutzerfreundlichkeit — sowie den vorzulegenden Nachweis positiver Versorgungseffekte (1). Die DiGA muss Anforderungen an Sicherheit und Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Datensicherheit sowie Qualität erfüllen. Qualität umfasst Interoperabilität, Nutzerfreundlichkeit, Unterstützung von Leistungserbringenden, Qualität medizinischer Inhalte und Patientensicherheit (1,2). Barrierefreiheit ist dabei nicht nur ein UX-Thema, sondern zielgruppen- und nutzungsspezifisch nachzuweisen.
Das ist ein wichtiger Punkt, den viele Teams unterschätzen: Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität sind keine Checkboxen, die du kurz vor der Einreichung abhakst. Sie prägen Produktarchitektur, Dokumentation und Antragslogik von Anfang an.
Was du während des laufenden Verfahrens beachten musst
Nach Einreichung kannst du den Antrag nicht eigeninitiativ nachträglich ändern oder ergänzen. Ergänzungen sind nur auf Aufforderung des BfArM möglich. Und: Nachforderungen hemmen die dreimonatige Bearbeitungsfrist nicht (1). Das BfArM stellt ausdrücklich klar, dass durch eine Nachforderung keine Verlängerung der Bearbeitungszeit eintritt. Du hast also keine Reserve, die du durch Nachliefern kaufen kannst.
Welche Entscheidungen am Ende stehen
Am Ende stehen drei mögliche Ergebnisse: dauerhafte Aufnahme, vorläufige Aufnahme oder Ablehnung. Die dauerhafte Aufnahme setzt voraus, dass der positive Versorgungseffekt bereits ausreichend nachgewiesen ist. Die vorläufige Aufnahme ist für Anwendungen gedacht, bei denen dieser Nachweis noch im Erprobungszeitraum erbracht werden soll (1). Eine Ablehnung wirft fast immer dieselbe Frage auf: Hat Antragstyp, Evidenzkonzept und Reifegrad des Produkts überhaupt zusammengepasst?

Grafik mit einer zeitlichen Übersicht über den DiGA-Fasttrack-Prozess
Welche Fristen im DiGA Fast Track wirklich gelten
Die offiziellen Fristen sind klar, aber sie bilden nur einen Ausschnitt der tatsächlichen Projektlaufzeit ab (1,2).
Die 14-Tage-Frist in der Eingangsprüfung
Innerhalb von 14 Tagen reagiert das BfArM auf deinen Antrag. Das ist keine automatische Zusage und kein Startsignal für die Bewertungszeit — es ist die Rückmeldung zur formalen Eingangsprüfung (1).
Die dreimonatige Bewertungszeit
Die Dreimonatsfrist beginnt mit Eingang vollständiger Unterlagen und kann in begründeten Einzelfällen um bis zu drei weitere Monate verlängert werden (1,2). Wer auf die Frage „Wie lange dauert eine DiGA-Zulassung?“ mit „drei Monate“ antwortet, gibt eine formal korrekte, aber praktisch irreführende Antwort. Drei Monate beschreiben nur die gesetzliche Prüfzeit des BfArM — nicht die Gesamtzeit bis zu einem wirklich belastbaren Verfahrensergebnis.
Fristen bei vorläufiger Aufnahme
Bei der vorläufigen Aufnahme beginnt der Erprobungszeitraum mit der Bekanntgabe des positiven Bescheids. Er kann einmalig um maximal zwölf Monate verlängert werden. Der Nachweis des positiven Versorgungseffekts muss spätestens drei Monate vor Ende des verlängerten Erprobungszeitraums eingereicht werden, damit die dreimonatige Bewertungszeit des BfArM noch abgebildet werden kann. Insgesamt darf der Erprobungszeitraum einschließlich BfArM-Bewertungszeit maximal 24 Monate umfassen (2).
Was für die Zeitplanung oft unterschätzt wird
Die eigentlichen Verzögerungen entstehen vor und zwischen den offiziellen Fristen. Interne Abstimmungen, Auswahl eines tragfähigen Studiendesigns, Datenverfügbarkeit, Datenschutzumsetzung, Schnittstellenfragen, Nutzerführung — all das kostet häufig deutlich mehr Zeit als die BfArM-Prüfzeit selbst (1,2). Wer das nicht versteht, bekommt ein böses Erwachen, wenn aus „drei Monaten“ plötzlich ein Vielfaches wird — ohne dass das BfArM auch nur einen Tag zu spät war.

Vorläufige oder dauerhafte Aufnahme: Was du wirklich wissen musst
Der entscheidende Unterschied liegt im Evidenzstatus bei Antragstellung — nicht in der Qualität deines Produkts (1).
Dauerhafte Aufnahme
Die dauerhafte Aufnahme ist der richtige Antragstyp, wenn eine geeignete abgeschlossene Studie bereits vorliegt und der positive Versorgungseffekt belastbar nachgewiesen werden kann. Wer unsicher ist, ob eine vorhandene Studie dafür ausreicht, kann sich laut BfArM im Vorfeld beraten lassen (1).
Vorläufige Aufnahme
Die vorläufige Aufnahme ist für Hersteller*innen gedacht, die die übrigen Voraussetzungen bereits erfüllen, den positiven Versorgungseffekt aber noch im Rahmen einer Erprobung nachweisen müssen(1). Wichtig: Das bedeutet nicht, dass eine plausible Produktidee reicht. Erforderlich sind unter anderem eine systematische Datenauswertung und ein belastbares Evaluationskonzept, erstellt von einer herstellerunabhängigen wissenschaftlichen Institution (1).
Sonderfall Risikoklasse IIb
Für IIb ist eine vorläufige Aufnahme derzeit nicht vorgesehen (4). Hersteller*innen müssen bei Antragstellung bereits eine Studie zum Nachweis eines medizinischen Nutzens vorlegen. Patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserungen können zusätzlich nachgewiesen werden — die Aufnahme ist laut BfArM aber nur möglich, wenn mindestens ein medizinischer Nutzen erfolgreich nachgewiesen wurde (1,4)
Welche Evidenz das BfArM erwartet — und wo es in der Praxis eng wird
Das BfArM erwartet belastbare Nachweise für positive Versorgungseffekte. Nicht gute Nutzungszahlen. Nicht eine überzeugende Produktidee. Sondern Evidenz.(1) Für Hersteller*innen bedeutet das: Evidenz ist kein abgrenzbarer Fachblock, den du irgendwann parallel erarbeitest — sie ist ein Kernbestandteil des gesamten DiGA-Prozesses.
Was mit „positivem Versorgungseffekt“ praktisch gemeint ist
Das BfArM schaut nicht darauf, ob eine DiGA „gut ankommt“, sondern ob der beanspruchte Effekt im Versorgungskontext belastbar nachgewiesen werden kann (1). Versorgungseffekt, Endpunkte, Studiendesign und Auswertung müssen eng zusammenpassen. Wer das nicht früh klärt, baut auf Sand.
Positive Versorgungseffekte umfassen nach DiGAV entweder einen medizinischen Nutzen oder patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserungen (5). Medizinischer Nutzen meint dabei eine nachweisbare Auswirkung auf Mortalität, Morbidität oder Lebensqualität der Versicherten. Das ist ein hoher Anspruch — und er muss von Anfang an ernst genommen werden.
Wo Evidenzkonzepte in der Praxis oft schwach werden
Schwach werden Evidenzkonzepte fast nie an einer einzelnen Formalie. Typische Probleme sind Endpunkte, die nicht zum beanspruchten Versorgungseffekt passen, Beobachtungszeiträume, die zu kurz sind, und Datenauswertungen, die zwar formal vorhanden, aber inhaltlich nicht tragfähig sind (1). Auch Evaluationskonzepte können auf dem Papier vollständig wirken und inhaltlich dennoch nicht robust genug sein. Das BfArM sieht in Beratungsgesprächen ausdrücklich Raum, um zu klären, ob vorliegende Daten bereits für eine dauerhafte Aufnahme ausreichen oder eher eine vorläufige Aufnahme in Frage kommt (1).
Warum Evidenz kein isolierter Fachblock ist
Ein starker Endpunkt hilft wenig, wenn die Zielgruppe zu ungenau definiert ist. Ein gutes Studiendesign rettet den Antrag nicht, wenn der falsche Antragstyp gewählt wurde. Und eine plausible Versorgungsidee reicht nicht, wenn Datenschutz, Datensicherheit oder Interoperabilität zu spät mitgedacht wurden (1). DiGA-Evidenzprobleme sind selten reine Studienprobleme. Sie entstehen fast immer dort, wo Produktentwicklung, Versorgungskontext und regulatorische Anforderungen zu spät zusammengeführt werden.
Aktuelle Analysen des DiGA-Verzeichnisses zeigen: Von den DiGA, die im Verfahren scheitern oder abgelehnt werden, hat ein erheblicher Anteil kein Problem mit dem Produkt selbst, sondern mit dem Evidenz- und Antragskonzept (7). Das ist kein Zufall, sondern ein Systemproblem, das entsteht, wenn regulatorische Vorbereitung und Produktentwicklung nicht von Anfang an zusammen gedacht werden.
Typische Stolpersteine im DiGA Fast Track
Die häufigsten Fehler im DiGA Fast Track sind Kombinationsfehler. Nicht ein einzelnes fehlendes Dokument, sondern das gleichzeitige Zusammentreffen von falschem Antragstyp, schwacher Evidenz, unrealistischer Zeitplanung und zu spät geklärten Qualitätsanforderungen (1,2).
„Fast Track“ wird mit kurzer Gesamtprojektzeit verwechselt
Das ist wahrscheinlich der häufigste und folgenreichste Denkfehler. Die gesetzliche Bearbeitungszeit des BfArM ist nur ein Ausschnitt des gesamten Projekts.
Wer daraus eine kurze Gesamtprojektzeit ableitet, plant an der Realität des Verfahrens vorbei — und merkt das meist dann, wenn es zu spät ist, die Planung zu korrigieren.
Der Antragstyp passt nicht zum Stand der Evidenz
Wenn die Evidenz noch nicht tragfähig für eine dauerhafte Aufnahme ist, hilft ein zu ambitionierter Antrag nicht weiter — er kostet Zeit und Ressourcen, die du nicht wiederbekommst. Ein Wechsel des Antragstyps im laufenden Verfahren ist nicht einfach möglich: Der bestehende Antrag muss zurückgezogen und ein neuer gestellt werden (1).
Wurde eine DiGA vorläufig aufgenommen und konnten in der Erprobungsstudie keine ausreichenden Nachweise erbracht werden, kann ein erneuter Antrag erst nach Ablauf eines Jahres gestellt werden (1). Das ist kein bürokratischer Fußnote — das ist ein echter Projektrückschlag, der sich über Jahre ziehen kann.
Datenschutz, Datensicherheit und Nutzungsrealität werden zu spät mitgedacht
Das BfArM verlangt, dass diese Anforderungen bei Antragstellung erfüllt und nachgewiesen sind (1). Wer sie erst kurz vor der Einreichung strukturiert, gerät fast zwangsläufig in Konflikte mit Produktarchitektur, Datenflüssen und Versorgungskontext. Besonders bei Anwendungen mit komplexeren Funktionen oder geplanten Telemonitoring-Anteilen ist das ein typischer Spätfehler — mit oft erheblichen Konsequenzen für den Zeitplan. Gerade DiGA mit Anbindung an Telematikinfrastruktur oder interoperablen Schnittstellen zu Primärsystemen müssen die Anforderungen der gematik und einschlägiger Interoperabilitätsstandards von Beginn an einplanen (8).
Unterlagen sind formal eingereicht, aber inhaltlich nicht tragfähig
Ein formal vollständiger Antrag ist noch kein starker Antrag. Das zeigt sich besonders bei uneinheitlicher Produktlogik, schwacher Plausibilisierung, dünnen Endpunkten oder Unterlagen, die formal alle Felder erfüllen, aber inhaltlich nicht wirklich zusammenpassen. An dieser Stelle trennt sich ein einreichbarer Antrag von einem belastbar vorbereiteten Verfahren.
Checkliste: Ist dein Produkt wirklich Fast-Track-ready?
Ein Produkt ist Fast-Track-ready, wenn Antragstyp, Evidenz, Unterlagen und Qualitätsanforderungen zusammenpassen. Wer diese Punkte intern klar beantworten kann, startet nicht automatisch in ein einfaches Verfahren — aber in ein deutlich realistischeres (1).
Bevor du den Antrag stellst, solltest du intern klare Antworten auf diese Fragen haben:
- Ist die Anwendung wirklich DiGA-fähig und im Versorgungskontext sauber eingeordnet?
- Ist der passende Antragstyp gewählt: vorläufig oder dauerhaft?
- Sind Versorgungseffekt, Endpunkte und Evidenzstrategie wirklich aufeinander abgestimmt?
- Liegen die Unterlagen nicht nur formal, sondern auch inhaltlich belastbar vor?
- Sind Datenschutz, Datensicherheit, Interoperabilität, Nutzerführung und Barrierefreiheit früh genug mitgedacht?
- Ist die Zeitplanung realistisch — inklusive Studienlaufzeit, interner Abstimmung und möglicher Nachforderungen?
Wer bei mehreren dieser Punkte noch mit Annahmen arbeitet, sollte den Antrag nicht als Startpunkt betrachten, sondern als Prüfstein für die eigene Projektvorbereitung.
Wann eine frühe Beratung besonders sinnvoll ist
Eine frühe Beratung ist besonders dann sinnvoll, wenn beim Antragstyp, bei der Evidenzstrategie, bei der DiGA-Eignung, bei der Risikoklasse oder bei der Fristenplanung noch echte Unsicherheit besteht. Das BfArM weist selbst darauf hin, dass eine Beratung vor Antragstellung in diesen Fällen sinnvoll sein kann (1).
Bornholdt Lee ist hier der richtige Partner — nicht, weil jemand ein Verfahren für dich übernimmt, sondern weil viele DiGA-Projekte einen Partner brauchen, der regulatorische Anforderungen, technische Umsetzung und Nutzungsrealität gleichzeitig versteht. Als Digital-Health-Agentur aus Hamburg begleiten wir Projekte von der Beratung über Konzeption und UX/UI bis zur technischen Umsetzung — nach ISO 13485 und IEC 62304. Gerade für Teams, die noch zwischen Produktidee, Evidenzpfad und Antragsreife stecken, kann diese Unterstützung entscheidend sein.
Schlussgedanke
Der DiGA Fast Track ist kein Abkürzungsprogramm. Er ist ein beschleunigtes Prüfverfahren mit hohem Vorbereitungsanspruch. Für dich als Hersteller*in wird das Verfahren dann beherrschbar, wenn Produkt, Evidenz, Unterlagen und regulatorische Reife zur selben Geschichte passen — und du diese Geschichte nicht erst beim Schreiben des Antrags entwickelst.
Dein Experte

Product Owner, IT-Experte, Digital-Health-Spezialist mit über 20 Jahren IT-Projekterfahrung in der Konzeption und Umsetzung digitaler Gesundheitsanwendungen.
FAQs
Der DiGA Fast Track ist das BfArM-Verfahren zur Aufnahme einer digitalen Gesundheitsanwendung in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V. Es geht nicht um Marktzulassung, sondern um die Prüfung der Anforderungen für die GKV-Erstattungsfähigkeit (1).
Die eigentliche Bewertungszeit des BfArM beträgt drei Monate ab Eingang vollständiger Unterlagen — in begründeten Fällen verlängerbar um bis zu drei weitere Monate. Vorbereitung und gegebenenfalls Erprobung können deutlich länger dauern (1,2).
Bei der dauerhaften Aufnahme ist der positive Versorgungseffekt bereits ausreichend nachgewiesen. Bei der vorläufigen Aufnahme müssen die übrigen Anforderungen erfüllt sein, während der positive Versorgungseffekt erst im Erprobungszeitraum nachgewiesen wird (1).
Antragstyp, Evidenzstrategie, Unterlagen, Produktlogik und Fristenplanung müssen belastbar zusammenpassen. Anforderungen an Sicherheit, Datenschutz, Datensicherheit, Qualität und Interoperabilität müssen bei Antragstellung bereits erfüllt sein (1).
Falscher Antragstyp, zu schwache Evidenzstrategie, inhaltlich nicht tragfähige Unterlagen und zu spät geklärte Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit oder Interoperabilität. Häufig wird außerdem die BfArM-Bearbeitungszeit mit einer kurzen Gesamtprojektzeit verwechselt (1,2).
- (1) BfArM. DiGA-Leitfaden (Stand: 10.12.2025, Version 3.6): Das Fast-Track-Verfahren für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 139e SGB V.https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medizinprodukte/diga_leitfaden.pdf (Abgerufen: Juni 2026)
- (2) BfArM. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Änderungen durch das DigiG. https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/_FAQ/DigiG/_artikel.html (Abgerufen: Juni 2026)
- (3) Bundesministerium für Gesundheit. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/digitale-gesundheitsanwendungen-verordnung-digav (Abgerufen: Juni 2026)
- (4) BfArM. FAQ: Kann eine DiGA der Risikoklasse IIb auch vorläufig aufgenommen werden?https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/_FAQ/DigiG/Risikoklasse-IIb/faq-liste.html?cms_fid=1742088 (Abgerufen: Juni 2026)
- (5) Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), zuletzt geändert durch das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG). https://www.gesetze-im-internet.de/digav/ (Abgerufen: Juni 2026)
- (6) Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R0745 (Abgerufen: Juni 2026)
- (7) BfArM. DiGA-Verzeichnis – Übersicht aufgenommener und abgelehnter Anwendungen (laufend aktualisiert). https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis (Abgerufen: Juni 2026)
- (8) gematik GmbH. Telematikinfrastruktur: Interoperabilitätsanforderungen für DiGA.https://fachportal.gematik.de/zielgruppen/diga-hersteller (Abgerufen: Juni 2026)
- (9) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 139e: Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__139e.html (Abgerufen: Juni 2026)
- (10) Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Beratungsangebote für DiGA-Hersteller.https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/Beratung/_node.html (Abgerufen: Juni 2026)














